a) Zur Begründung des Gesuches macht der Beschwerdeführer geltend, es seien sämtliche hierfür massgeblichen Kriterien im Sinne von §§ 84 ff. ZPO erfüllt. Erwiesenermassen sei er als bedürftig anzusehen, da er weder über ein regelmässiges Einkommen, welches ihm die Begleichung der Prozess- und Anwaltskosten erlaube, noch über entsprechendes Vermögen verfüge (Beschwerde S. 7); ferner liege keine (erkennbare) Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels vor, sondern die von ihm erhobenen Rügen seien offensichtlich begründet (Beschwerde S. 8). Schliesslich erweise sich die Beigabe eines Rechtsvertreters (für das Kassationsverfahren) als notwendig, da der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei;