In Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO wurde dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren keine Kaution auferlegt (vgl. Verfügung vom 14. April 2004). Zu prüfen bleibt, ob ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden kann.