1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nach §§ 84 ff. ZPO zu bewilligen; insbesondere sei ihm für eine allfällige Vervollständigung der persönlich verfassten Beschwerdeschrift ein unentgeltlicher Rechtsvertreter (seiner Wahl) zu bestellen. Im Falle der Abweisung dieses Antrages sei er von der Kautionspflicht zu befreien (Beschwerde S. 5 ff.). - 5 -