Des weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm im Verfahren vor Kassationsgericht die entsprechenden "minimalen Ansprüche an ein faires Verfahren (im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise im Sinne des UNO-Menschenrechtspakts II)" zu gewährleisten, insbesondere sei ihm auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 26. April 2004 hat der Beschwerdeführer (auf entsprechende Aufforderung hin) das in der Beschwerdebegründung erwähnte Protokoll der Fürsorgebehörde der Stadt Kloten nachgereicht (KG act. 10, 11).