eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in einem den zivilprozessualen und grundrechtlichen Anforderungen genügenden Verfahren zurückzuweisen. Des weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm im Verfahren vor Kassationsgericht die entsprechenden "minimalen Ansprüche an ein faires Verfahren (im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise im Sinne des UNO-Menschenrechtspakts II)" zu gewährleisten, insbesondere sei ihm auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.