Gutheissung des Rekurses) auch derjenige des Bezirksgerichts aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im Prozess gegen den Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in einem den zivilprozessualen und grundrechtlichen Anforderungen genügenden Verfahren zurückzuweisen.