5. Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht, welches den Rekurs mit Beschluss vom 26. Februar 2004 teilweise guthiess, indem es die zu leistende Kaution auf Fr. 12'000.-- herabsetzte und entsprechend neu Frist zur Kautionsleistung ansetzte. Das gleichzeitig vom Beschwerdeführer für das Rekursverfahren gestellte Armenrechtsgesuch wurde - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen. Ebenso wies das Obergericht sinngemäss verschiedene Verfahrensanträge (öffentliches Verfahren etc.) ab. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (KG act. 2).