Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und setzte ihm gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO Frist zur Zahlung einer Prozesskaution von Fr. 22'000.-- an (BG act. 4 = OG act. 3).