Ferner sei ihm für das Verfahren das Armenrecht zu bewilligen (BG act. 3/1). Mit weiterer Eingabe vom 16. Juli 2002 an den Regierungsrat machte der Beschwerdeführer ergänzend Schadenersatz sowie Genugtuung für im Verlauf des Konkursverfahrens (Konkursamt Q. sowie Nachlassrichter am Bezirksgericht F.) widerrechtlich zugefügten Schaden bzw. zu erwartende immaterielle Unbill geltend. - 3 - Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 lehnte die Finanzdirektion des Kantons Zürich die Gesuche des Beschwerdeführers als unbegründet und teilweise verjährt ab (BG act. 1/3 = OG act. 8/8).