2. Mit Eingabe vom 3. September 2001 an den Regierungsrat leitete der Beschwerdeführer das Verfahren gemäss § 22 Haftungsgesetz ein und beantragte, es sei das amtspflichtwidrige Verhalten der kantonalen Vollstreckungsorgane (Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts F. [Vizepräsident Dr. ____] als Nachlassrichter sowie der von diesem bestellte Sachwalter ____) festzustellen und es sei ihm für den ihm bzw. seiner Familie unmittelbar entstandenen Schaden bzw. immaterielle Unbill Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen. Ferner sei ihm für das Verfahren das Armenrecht zu bewilligen (BG act. 3/1).