{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040054_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EB379018FC16EC53C1256F1E0044EC30_AA040054.pdf", "Checksum": "6e84776156ac1d55944a7f28bd13fc9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "88867847ee985e36a195c7cf65d358bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG\n\n 10. Erweisen sich nach dem Gesagten sämtliche Rügen als unbegründet,\nbleibt für die mit dem Eventualbegehren auf Rückweisung zur Neubeurteilung gestellten Anträge (Beschwerde S. 40 f.) kein Raum. Auf die Frage der Zulässigkeit\nder Beurteilung der (noch nicht erhobenen) Verjährungseinrede wurde bereits an\nanderer Stelle (Ziff. 2d vorstehend) eingegangen.\n\n11. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist als insgesamt unbegründet abzuweisen,\nwomit die ihr verliehene aufschiebende Wirkung entfällt. Dem Beschwerdeführer\nist neu Frist zur Kautionsleistung anzusetzen.\n\nAusgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren\nkostenpflichtig.\n- 21 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen\nProzessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters\nfür das Kassationsverfahren wird abgewiesen.\n\n2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses\nBeschlusses zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 12'000.-- (unter Vorbehalt einer nachträglichen Erhöhung) angesetzt, unter der Androhung, dass\nbei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde. Hinsichtlich der Modalitäten gilt Ziff. 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar\n2004.\n\n4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 650.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 483.-- Schreibgebühren,\nFr. 152.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen\nEmpfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Sekretär:\n- 22 -\n"}