{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040054_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EB379018FC16EC53C1256F1E0044EC30_AA040054.pdf", "Checksum": "6e84776156ac1d55944a7f28bd13fc9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "88867847ee985e36a195c7cf65d358bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG\n\n c) Der Beschwerdeführer kritisiert diese Auffassung als in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht offensichtlich völlig unzutreffend. Das Konkursamt Q. habe in\namtsmissbräuchlicher und nötigender Weise gehandelt, als es vom Beschwerdeführer die Zahlung der geforderten Summe für die Durchführung eines Nachlassvertrages eingefordert und ihm wider besseres Wissen angedroht habe, andernfalls eine Erbteilungsklage einzureichen. Die wiederholte Drohung, den Beschwerdeführer und seine Angehörigen in ein langwieriges Verfahren zu verwikkeln, obschon das Konkursamt über die bereits fünf Jahre zuvor erfolgte Erbteilung informiert gewesen sei und obwohl es das Konkursgericht selbst darüber\nunterrichtet hatte, dass eine Erbteilungsklage nicht zum Erfolg führen würde, habe\nden Beschwerdeführer erst veranlasst, beim Nachlassrichter ein Nachlassstundungsverfahren zu beantragen. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer im Sinne\nvon Art. 181 StGB genötigt worden, diesen schliesslich zum erheblichen Schaden\nführenden Schritt einzuleiten. Demnach hätten die Verantwortlichen des Konkursamtes Q. dem Beschwerdeführer nachweislich ernstliche Nachteile angedroht; eine derartige Nötigung sei aber als Amtsmissbrauch gemäss Art. 312\nStGB zu qualifizieren, dies umso mehr, als der Nachlassvertrag offensichtlich im\nAuftrag des Konkursamtes und somit \"mit beträchtlichen finanziellen Gewinnen\"\nabgeschlossen worden wäre. Überdies sei gesetzlich unmissverständlich geregelt, wer wann einen Nachlassvertrag veranlassen könne; diese Zuständigkeit liege zweifellos nicht beim jeweiligen Konkursamt.\n\nDer Nachlassrichter - so der Beschwerdeführer - sei über diesen Sachverhalt bestens informiert gewesen. Vom Beschwerdeführer sei er ausdrücklich auf\ndas amtsmissbräuchliche Verhalten hingewiesen worden; dieser wäre alsdann\nnach § 21 StPO verpflichtet gewesen, gegen die Verantwortlichen des Konkursamtes Strafanzeige zu erstatten. Da der Nachlassrichter seiner diesbezüglichen Amtspflicht nicht nachgekommen sei, sei der Tatbestand der Begünstigung\n(Art. 305 StGB) erfüllt.\n- 19 -\n\nd) Mit diesen Vorbringen weist der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Vielmehr wiederholt er seine bereits vor den Vorinstanzen erhobenen, dort aber widerlegten Anschuldigungen bzw. Rechtsbehauptungen, ohne\ndass ersichtlich ist, weshalb die (im einzelnen begründete) Auffassung der Vorinstanz, wonach es an der vorausgesetzten Widerrechtlichkeit der in Frage stehenden Handlungen fehle, unzutreffend sein soll. In der Tat kann vor dem Hintergrund, dass zum einen nicht jeder rechtlich falsche Entscheid einer Behörde widerrechtlich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SchKG ist, zum anderen aber ohnehin\nnicht ersichtlich ist, welche der vom Beschwerdeführer erwähnten Handlungen\nbzw. Entscheide fehlerhaft gewesen sein sollen, vom voraussichtlichen Nachweis\nwiderrechtlicher Handlungen nicht gesprochen werden. Insbesondere trifft auch\nzu, dass es zu den Pflichten der Konkursverwaltung gehört, allenfalls - wenn der\nKonkursit Mitglied einer Erbengemeinschaft ist - erbrechtliche Massnahmen in\nBetracht zu ziehen (Art. 524, 578 ZGB; vgl. AMONN/W ALTHER, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 40 Rz 17; BK-\nPICENONI, N 2 zu Art. 604 ZGB). Insofern kann auch keine Rede davon sein, dass\nsich die Konkursverwaltung der Nötigung oder Drohung schuldig gemacht habe,\nwenn sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf diese Folgen (bzw. zur Abwendung der Erbteilung) zum Abschluss eines Nachlassvertrages drängte; es\nkann in diesem Zusammenhang - dem Obergericht folgend - auf die zutreffenden\nErwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheides verwiesen werden (OG act. 3\nS. 5/6). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.\n\n7. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf ein faires\nVerfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie des Diskriminierungsverbotes (Art. 14\nEMRK bzw. Art. 14 und 26 IPBPR) geltend (Beschwerde S. 36 ff.); er beruft sich\ndabei auch auf Art. 29 Abs. 3 BV.\n\nIn diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer inhaltlich keine\nneue Rügen, weshalb - angesichts der Deckungsgleichheit der angerufenen Normen mit dem kantonalen Verfahrensrecht (vorstehend Ziff. 3) - auf das bereits\nAusgeführte verwiesen werden kann; dies gilt insbesondere für die Frage, ob im\nLichte von EMRK bzw. IPBPR die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessfüh-\n- 20 -\n\nrung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens zulässig ist (Beschwerde S.\n38; vgl. Ziff. 6a vorstehend). An der Sache vorbei gehen die Vorbringen zur Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung im Strafverfahren, da es sich vorliegend\num ein zivilrechtliches Verfahren handelt, wo - anders als im Strafverfahren - das\nKriterium der Aussichtslosigkeit von Bedeutung ist.\n\n8. Soweit der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 39) eine Verletzung klaren\nmateriellen Rechts rügt, gilt das eben Gesagte. Auch hier werden - unter neuem\nTitel - bereits erhobene und behandelte Rügen wiederholt. Insoweit kann auf das\nVorstehende (insbes. auch Ziff. 1) verwiesen werden.\n\n9. Inwiefern die \"Gesamtheit der Auseinandersetzungen\" um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche den Tatbestand der Folter bzw.\nder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 2 EMRK erfüllen sollen (Beschwerde S. 39), ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge ist unbegründet.\n\n"}