{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040054_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EB379018FC16EC53C1256F1E0044EC30_AA040054.pdf", "Checksum": "6e84776156ac1d55944a7f28bd13fc9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "88867847ee985e36a195c7cf65d358bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG\n\n a) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt (Beschwerde S. 36, Ziff. 3.4), die Frage, ob letztlich Widerrechtlichkeit im Sinne von\nArt. 5 SchKG vorliege oder nicht, sei im ordentlichen Verfahren zu beurteilen und\ndürfe zweifellos nicht \"in kabinettsjustizieller und das rechtliche Gehör in krassester Weise verweigernder Manier\" über einen prozessleitenden Entscheid beantwortet werden, übersieht er, dass es in der Natur der Sache liegt, dass der Richter im Rahmen eines Armenrechtsgesuches vorfrageweise - nämlich im Hinblick\nauf das Kriterium der Aussichtslosigkeit gemäss § 84 Abs. 1 ZPO - die Begründetheit der Parteistandpunkte zu beurteilen hat. Diese Beurteilung erfolgt - wie bereits erwähnt - im Sinne einer summarischen bzw. einstweiligen Prüfung und ist in\nder Sache selbst - d.h. für den Sachrichter - auch nicht bindend, sondern dient als\nGrundlage für den Entscheid über das Armenrechtsgesuch. Inwiefern in diesem\nVorgehen Kabinettsjustiz bzw. Gehörsverweigerung begründet sein soll, ist nicht\nersichtlich.\n\nUnbegründet ist insbesondere der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf\nZugang zu einem Gericht bzw. auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1\nEMRK und Art. 14 IPBPR; diese Garantien schliessen nicht aus, dass die Konventionsstaaten den Zugang zum gerichtlichen Verfahren von der Leistung eines\nKostenvorschusses bzw. einer Kaution abhängig machen; überdies darf auch\nkonventionsrechtlich im Hinblick auf fehlende Aussichten auf Erfolg von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen werden (vgl. BGE 124 I\n325; MARK E. VILLIGER, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Zürich 1999, N 433;\nMIEHSLER/VOGLER, in IntKomm EMRK, Art. 6 Rz 274; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O.,\nArt. 6 N 63 S. 206).\n\nb) Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang - teils unter Hinweis auf\ndie erstinstanzlichen Erwägungen - zunächst erwogen, Fehlerhaftigkeit eines Entscheides eines Richters oder Beamten begründe als solche noch keine Widerrechtlichkeit; diese sei erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für\ndie Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt habe. Da entgegen\n- 17 -\n\nder Auffassung des Beschwerdeführers ein nicht eingestelltes Konkursverfahren\nnicht zwingende Voraussetzung für eine Nachlassstundung sei, sei nicht ersichtlich, dass der Nachlassrichter im Rahmen der Bewilligung der provisorischen\nNachlassstundung eine wesentliche Amtspflicht verletzt habe. Was den gegen\ndas Konkursamt Q. gerichteten Vorwurf der Nötigung bzw. Drohung anbelange,\nso sei die Konkursverwaltung verpflichtet, nach Aktiven eines Konkursiten zu forschen, diese der Konkursmasse zuzuführen und dazu gegebenenfalls eine Erbteilungsklage einzuleiten; dass es den Schuldner über das geplante Vorgehen\nund dessen Alternativen unterrichte, sei nicht zu beanstanden und schon gar nicht\nrechtswidrig. Richtig sei ferner, dass auch aus dem - angeblich - vom Konkursamt\nverlangten Vorschuss nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden\nkönne, zumal das behauptete drängende Verhalten der Behörde den Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage lediglich zum Gesuch um Nachlass- bzw. Notstundung veranlasst und nicht zur Leistung einer Kaution an das Konkursamt\nselbst geführt habe. Der Beschwerdeführer habe nach bewilligter Nachlassstundung beim Bezirksgericht F. ein \"Depot\" von Fr. 14'000.-- einbezahlt, wie er selber\nfesthalte für \"verschiedene noch offene (...) bestrittene Forderungen\". Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Äusserung des Konkursamtes gegenüber seinem Bruder am 3. Juli 2000, es werde eine kostspielige zwangsweise\nErbteilung vorgenommen, es sei denn, er (der Beschwerdeführer) zahle bis 14.\nJuli 2000 einen Kostenvorschuss für einen Nachlassvertrag ein, den Tatbestand\nder Nötigung oder Drohung erfülle, sei vor diesem Hintergrund nicht zu teilen (Beschluss S. 7/8).\n\nSchliesslich - so die Vorinstanz weiter - gingen auch die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Tatbestände der Unterlassung der Anzeigepflicht\n(§ 21 StPO) bzw. in diesem Zusammenhang der Begünstigung (Art. 305 StGB)\nseitens des Nachlassrichters fehl, nachdem strafbares bzw. widerrechtliches Handeln des Konkursamtes nicht ersichtlich sei. Überdies obliege die Aufsicht über\ndie Konkursämter ohnehin nicht dem Nachlassrichter, sondern dem Bezirksgericht insgesamt. Schliesslich halte die erste Instanz zu Recht fest, dass die vom\nBeschwerdeführer geltend gemachten schädigenden Handlungen des Konkursamtes oder des Sachwalters einer Anzeige oder Untersuchung hätten voran-\n- 18 -\n\ngegangen sein müssen und insofern eine schädigende Wirkung der behaupteten\nUnterlassungen des Nachlassrichters nicht zu ersehen sei (Beschluss S. 8).\n\n"}