{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040054_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EB379018FC16EC53C1256F1E0044EC30_AA040054.pdf", "Checksum": "6e84776156ac1d55944a7f28bd13fc9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "88867847ee985e36a195c7cf65d358bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG\n\n Vorliegend - so das Obergericht weiter (Beschluss S. 11) - bestehe der vom\nBeschwerdeführer geltend gemachte bzw. behauptete Schaden einerseits in den\nfür die Schadensminderung (Einlegung von Rechtsmitteln) geleisteten Aufwendungen, andererseits in der Beeinträchtigung der beruflichen und gesundheitlichen Existenz des Beschwerdeführers, wobei die fortdauernde Schädigung mit\nder Leistung der für das Nachlassverfahren erhobenen Kaution am 19. Juli 2000\neingetreten sei. Diese Versuche, den angeblichen Schaden als noch nicht abgeschlossen darzustellen, wirkten jedoch äusserst vage und konstruiert und vermöchten nicht zu überzeugen. Es lasse sich nicht nachvollziehen, dass durch die\nvom Beschwerdeführer behaupteten Handlungen der Behörden eine Schädigung\noder Verletzung verursacht wurde, die wesentlich über die angeblichen Verfehlungen hinaus angedauert habe. Demzufolge gehe die erste Instanz zu Recht davon\naus, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (recte: geltend gemachte Ansprüche) gemäss Art. 6 Abs. 1 SchKG grösstenteils verjährt wären.\n- 14 -\n\nc) Der Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Kenntnis des Schadens\nsei nicht gleichzusetzen mit Kenntnis der Rechtsnormverletzung; dies hat aber die\nVorinstanz nicht angenommen, sondern vielmehr ausdrücklich auf den Zeitpunkt\nder Kenntnisnahme des Schadens abgestellt, womit die Kritik insoweit an der Sache vorbeigeht. Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die als Folge\nder Rechtsnormverletzung des Nachlassrichters (Verfügung vom 25. August\n2000) eingetretene Schädigung wirke bis heute fort, da das Nachlassverfahren\nzur Zeit immer noch nicht abgeschlossen sei und die Wirkungen noch heute andauerten. Die Schädigung habe daher \"frühestens von diesem Zeitpunkt weg\"\neintreten können. Im übrigen beruhe der Schaden nicht nur auf diesem einen\nschädigenden Ereignis, sondern auch oder sogar wesentlich auf den dieser Verfügung folgenden Ereignissen. Damit sei bestenfalls eine der geltend gemachten\nSchadenspositionen bekannt, während weitere Positionen offensichtlich erst\nspäter bekannt geworden seien. Angesichts der Tatsache, dass die Verfügung\ndes Nachlassrichters am 1. September 2000 zugestellt worden sei und der 1.\nSeptember 2001 ein Samstag war, sei mit der Eingabe vom Montag, 3. September 2001 die einjährige Frist auf jeden Fall gewahrt worden; dies unabhängig davon, dass die Schädigung noch nicht abgeschlossen sei, weshalb ohnehin nicht\ndie relative Frist, sondern vielmehr die (absolute) zehnjährige Frist zur Anwendung gelange.\n\nd) Massgebend für die Beantwortung der Frage, wann die Verjährungsfrist\nim Sinne von Art. 6 Abs. 1 SchKG zu laufen beginnt, ist die - analog anwendbare -\nPraxis zu Art. 60 OR (SchKG-GASSER, Art. 6 N 1; JAEGER/W ALDER/KULL/KOTT-\nMANN, SchKG, Band I, 4. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu Art. 6). Die Praxis ist aller-\n\ndings wenig einheitlich. Einerseits wird die Auffassung vertreten, für den Beginn\nder Verjährungsfrist genüge es, dass der Geschädigte \"im allgemeinen von dem\nSchaden Kenntnis erhält\"; eine genaue Kenntnis des Schadensbetrages oder des\nAusmasses der Pflichtwidrigkeit werde nicht verlangt (vgl. JAEGER/W ALDER/KULL/\nKOTTMANN, a.a.O., N 4 zu Art. 6 SchKG). Demgegenüber umschreibt die Praxis zu\nArt. 60 OR das Kriterium der Kenntnisnahme vom Schaden so, dass der Geschädigte seinen \"gesamten Schaden\", diesen aber wiederum nur in groben Zügen,\nmüsse abschätzen können (BK-BREHM, OR Art. 6 N 29, 32 ff.).\n- 15 -\n\nAngesichts dieses - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Interpretationsspielraumes kann man sich immerhin fragen, ob die Verjährungsfrist von Art. 6\nAbs. 1 SchKG bereits zu laufen begonnen hatte. Diese Frage kann hier aber offen\nbleiben, sofern - was nachfolgend zu prüfen ist (Ziff. 6) - die Klage schon aus anderen Gründen als aussichtslos bezeichnet werden durfte.\n\n5. Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 33 f.),\ndie Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 SchKG verneint.\n\na) Nach Art. 6 Abs. 2 SchKG gilt - abweichend von Abs. 1 - die längere strafrechtliche Verjährungsfrist, wenn der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird.\n\nIn diesem Zusammenhang hat das Obergericht erwogen, vor dem Hintergrund, dass es (schon) an den Voraussetzungen für eine Haftpflicht des Kantons -\ninsbesondere an der Widerrechtlichkeit der in Frage stehenden Handlungen -\nfehle, lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Art. 6 Abs. 2 SchKG\nvorgesehene längere Verjährungsfrist zur Anwendung gelange (Beschluss S. 9/\n10).\n\nb) Das Vorliegen von strafbaren Handlungen setzt Widerrechtlichkeit voraus.\nWird schon die Widerrechtlichkeit verneint, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 SchKG nicht. Insofern braucht auf die insoweit vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers hier nicht eingegangen zu werden. Zu prüfen\nbleibt, ob das Obergericht vom Fehlen der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 5\nSchKG ausgehen durfte.\n\n6. Nach Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton für Schaden, den die Beamten, Angestellten usw. bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen. Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt,\nbesteht zudem Anspruch auf Genugtuung (Art. 5 Abs. 4 SchKG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass entgegen der im angefochtenen Entscheid vertrete-\n- 16 -\n\nnen Auffassung eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit zu bejahen sei (Beschluss S. 34 ff.).\n\n"}