{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040054_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EB379018FC16EC53C1256F1E0044EC30_AA040054.pdf", "Checksum": "6e84776156ac1d55944a7f28bd13fc9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "88867847ee985e36a195c7cf65d358bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG\n\n Die Rekursinstanz ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Abweisung eines\nRekurses mit anderer Begründung als die erste Instanz den Rekurrenten unter\ndiesem Gesichtspunkt nochmals Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen (ZR 88\nNr. 2; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 6 zu § 55 ZPO). Im vorliegenden Fall\nhat das Obergericht nicht mit anderer, sondern mit ergänzender Begründung entschieden und gleichzeitig die ursprüngliche Begründung des Bezirksgerichts bestätigt, womit erst recht kein Anlass zur Einholung einer weiteren Stellungnahme\nbestand. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist auch unter diesem Aspekt unbegründet.\n\nd) Soweit an anderer Stelle (Beschwerde S. 40) vom Beschwerdeführer\ngeltend gemacht wird, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht eine hypothetische\nVerwirkungseinrede (recte: Verjährungseinrede) des Beschwerdegegners in ihre\nBeurteilung miteinbezogen, erweist sich die Rüge gleichfalls als unbegründet.\nAuch wenn mit Bezug auf die Erfolgsaussichten grundsätzlich auf den Zeitpunkt\nder Gesuchstellung abzustellen ist, ist es zulässig (und sinnvoll), bei der Beurteilung der Aussichten noch nicht erhobene Einreden der Gegenseite, mit deren Erhebung aller Wahrscheinlichkeit nach zu rechnen ist, zu berücksichtigen (FRANK/\nSTRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 22 zu § 84 ZPO; BGE 100 Ia 118). Nachdem der Beschwerdegegner im Rahmen des Vorverfahrens klar zu erkennen gegeben hatte,\ndass nach seiner Auffassung Verjährung vorliege, kann nicht ernsthaft bezweifelt\nwerden, dass er auch im Prozess diese Einrede erheben wird.\n\n3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der §§ 84 ff. ZPO\ngeltend (Beschwerde S. 29 ff.), wobei sich diese Rüge in einzelne Unterrügen betreffend verschiedene Aspekte aufteilt. Konkret rügt der Beschwerdeführer, die\n- 12 -\n\nVorinstanz habe die Einrede der Verwirkung (recte: Verjährung) nach Art. 6 Abs.\n1 SchKG, die Einrede der Nichtanwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 SchKG sowie die\nFrage nach dem Vorliegen von Widerrechtlichkeit nach Art. 5 SchKG falsch beurteilt (nachfolgend Ziff. 4 bis 6). Insgesamt vertritt der Beschwerdeführer die\nAuffassung, dass seine Gewinnaussichten weit über den Verlustgefahren liegen\n(Beschwerde S. 31 oben), was Aussichtslosigkeit ausschliesse.\n\nSoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 1 IPBPR geltend macht (Beschwerde S. 20, Ziff. 3), geht die Rüge inhaltlich nicht über diejenige der Verletzung der §§ 84 ff. ZPO hinaus, da Verfassung und Konvention insoweit nicht mehr gewähren als das kantonale Recht; die Rechtsprechung zu §\n84 ZPO lehnt sich denn auch an die entsprechende Verfassungsrechtsprechung\nan (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 und 21 ff. zu § 84 ZPO). Ferner ist\nhier nicht zu prüfen, ob die (weitere) Voraussetzung der Mittellosigkeit gegeben\nwäre, da es zur Abweisung des Gesuches genügt, wenn Aussichtslosigkeit vorliegt.\n\n4. Der Beschwerdeführer beanstandet (Beschwerde S. 31 f.), dass die Vorinstanz von einer Anspruchsverjährung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SchKG ausgegangen ist. Er macht geltend, die (zu erwartende) Einrede des Beschwerdegegners erweise sich in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht als haltlos,\nnachdem das Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren am Montag, 3. September 2001 eingereicht wurde; die haftungsbegründenden Tatbestände beruhten\nauf der Verfügung des Nachlassrichters vom 25. August 2000 betreffend Widerruf\ndes Nachlassverfahrens (Versand: 30. August 2000; Abholung: 1. September\n2000) und dauerten überdies weiter an.\n\na) Nach Art. 6 Abs. 1 SchKG verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von\ndem Tage der Schädigung an gerechnet.\n- 13 -\n\nb) Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang zunächst - unter Hinweis\nauf die erstinstanzlichen Ausführungen - erwogen, auf Grund der im Vorverfahren\nerstatteten Stellungnahme sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner\nim gerichtlichen Verfahren eine Verjährungseinrede im Sinne von Art. 6 Abs. 1\nSchKG erheben werde (Beschluss S. 4 und S. 11 unten). Da im vorliegenden Fall\nstrafbare Handlungen, welche gemäss Art. 6 Abs. 2 SchKG zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führten, nicht vorlägen (dazu nachfolgend Ziff. 5), gelte\ndie einjährige Frist ab dem Tage, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt habe. Dabei erwog das Obergericht weiter (Beschluss S.\n10/11), der Begriff der Schadenskenntnis lasse Interpretationsspielraum zu; so\nreiche Kenntnis vom schädigenden Ereignis allein nicht aus, jedoch dürfe umgekehrt mit dem prozessualen Tätigwerden auch nicht so lange zugewartet werden,\nbis der Schaden genauestens beziffert werden könne. Genügend bekannt sei der\nSchaden jedenfalls dann, wenn seine Existenz und Beschaffenheit soweit überblickbar und begründbar seien, dass die gerichtliche Geltendmachung der sich\ndaraus ergebenden Ansprüche möglich und zumutbar sei.\n\n"}