{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040054_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EB379018FC16EC53C1256F1E0044EC30_AA040054.pdf", "Checksum": "6e84776156ac1d55944a7f28bd13fc9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "88867847ee985e36a195c7cf65d358bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG\n\nreichten Akten nicht konsultiert worden, aus welchem sich die Begründetheit der\nklägerischen Ansprüche ergebe. Ferner sei die Begründungsdichte im erstinstanzlichen Entscheid offenkundig derart ungenügend, dass der Beschwerdeführer für die Rekurseingabe keine Angriffspunkte habe vorfinden können.\n\nMit diesen Vorbringen erfüllt der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde kaum. Zum Nachweis\neines Nichtigkeitsgrundes (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) gehört, dass in der Beschwerdebegründung konkret gesagt wird, welche vor der Vorinstanz gestellten\nAnträge nicht gehört worden seien; in diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass die Art der Behandlung eines Antrags und auch die bloss stillschweigende Abweisung eines solchen die Frage des rechtlichen Gehörs ohnehin\nnicht berührt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör lässt es vielmehr zu, Anträge\nstillschweigend bzw. konkludent zu verwerfen, soweit die Begründung in sich\nschlüssig und nachvollziehbar ist (vgl. BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je\nmit Hinweisen; G. MÜLLER in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz\n112–114; J.P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S.\n535 ff., 539). Eine (formelle) Gehörsverweigerung läge nur vor, wenn bestimmte\nParteivorbringen vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und deshalb nicht behandelt worden wären. Hinsichtlich der Begründungsdichte ist klarzustellen, dass es hier nicht um das definitive Urteil in der Sache, sondern um die\nvorgängige Prüfung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht; diese erfolgt summarisch, da es nicht darum\ngehen kann, das spätere Erkenntnisverfahren vorwegzunehmen (vgl. FRANK/\nSTRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 22 zu § 84 ZPO; Kass.-Nr. 97/234 Z v. 22.9.1997 in\nSachen S., Erw. 4c).\n\nb) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es zu\nUnrecht abgelehnt, ihm eine Frist zur Ergänzung seiner Rekursbegründung anzusetzen; ebenso habe sie es abgelehnt, die bei der Finanzdirektion liegenden Dokumente einzuholen. Schliesslich sei sie auf den Beweisantrag, es seien \"die genannten\" Zeugen und die Parteien zu befragen, stillschweigend nicht eingetreten.\n- 10 -\n\nDie Ansetzung einer kurzen Nachfrist durch die Rekursinstanz sieht das Gesetz für den Fall vor, dass die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht\ngenügt und Mängel aufweist; ferner kann sie \"aus zureichenden Gründen\" die\nFrist zur Ergänzung der Begründung erstrecken (§ 276 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs.\n3 ZPO). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rekursschrift keinen derartigen Antrag gestellt, und dem angefochtenen Entscheid lassen sich demzufolge auch\nkeine diesbezüglichen Erwägungen entnehmen. Sollte der Beschwerdeführer der\nAuffassung sein, das Obergericht hätte ihm von Amtes wegen die Rekursfrist erstrecken müssen, träfe dies nicht zu, zumal der Beschwerdeführer auch nicht\ndartut, aus welchen \"zureichenden\" Gründen dies hätte der Fall sein sollen. Das\nEinholen weiterer Dokumente bei der Finanzdirektion (Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2004, OG act. 6) hat das Obergericht abgelehnt (Beschluss S. 4, Ziff. 1.5). Inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund vorliegen\nsoll, ist nicht ersichtlich; die eingangs erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers sowie die weitere Korrespondenz mit der Finanzdirektion sind aktenkundig.\nNicht ersichtlich ist auch, inwiefern zur Abklärung der Erfolgsaussichten vor Obergericht ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen, nachdem es insoweit um eine summarische Prüfung aufgrund der eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers geht, welche zudem in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt werden.\n\nc) Der Beschwerdeführer beanstandet es in diesem Zusammenhang als\nwillkürlich, dass das Obergericht materiellrechtliche Gesichtspunkte in Betracht\ngezogen habe, um den erstinstanzlichen Beschluss zu stützen, und zwar ohne\ndass der Beschwerdeführer sich hierzu - mangels Begründungsdichte - habe äussern können. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverweigerung insoweit geltend, als das Obergericht seinen Entscheid auf eine andere bzw.\ngegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid erweiterte (rechtliche) Grundlage gestellt habe.\n\nSowohl das Bezirksgericht wie das Obergericht haben das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung\nprimär mit der Begründung abgewiesen, dessen Begehren seien aussichtslos im\n- 11 -\n\nSinne von § 84 Abs. 1 ZPO. Dabei hat das Obergericht ausdrücklich auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen verwiesen (Beschluss S. 4, Erw. 2.1) und in der\nFolge ergänzend eigene Ausführungen gemacht, welche in der Schlussfolgerung\nmündeten, dass die klägerischen Vorwürfe (bzw. Ansprüche) im Lichte von Art. 6\nAbs. 1 SchKG grösstenteils verjährt wären, soweit es nicht ohnehin schon an den\nVoraussetzungen für eine Haftung des Kantons gemäss Art. 5 SchKG fehle (Beschluss S. 11/12). Es handelt sich insoweit also um eine zusätzliche Begründung.\n\n"}