{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040054_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EB379018FC16EC53C1256F1E0044EC30_AA040054.pdf", "Checksum": "6e84776156ac1d55944a7f28bd13fc9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "88867847ee985e36a195c7cf65d358bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG\n\n 2.a) Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm im Verfahren vor Kassationsgericht die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. aus Art. 14 UNO-Pakt II (nachfolgend IPBPR) fliessenden minimalen Ansprüche an ein faires Verfahren zu gewährleisten (Beschwerde Seite 41). Soweit es dabei um die Frage der Bewilligung\nder unentgeltlichen Prozessführung geht, kann auf das oben (Ziff. 1) Ausgeführte\nverwiesen werden.\n\nb) Des weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer\nöffentlichen und mündlichen Verhandlung sowie die öffentliche Urteilsverkündung.\n\nDie in Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 IPBPR gewährleisteten Garantien auf\nÖffentlichkeit bzw. Mündlichkeit des Verfahrens finden im Verfahren vor Kassationsgericht, welches (primär) nicht der Fällung eines Sachentscheides, sondern\nder Rechtskontrolle bzw. der Überprüfung des angefochtenen Entscheides auf\n- 7 -\n\ndas Vorliegen behaupteter Nichtigkeitsgründe dient, keine Anwendung (ZR 90 Nr.\n73; BGE 121 I 36). Hinzu kommt, dass Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend die\nGewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin nicht anwendbar ist\n(FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strassburg/Arlington\n1997, Art. 6 N 52; Urteil BGer. v. 21.6.1996, in SZIER 1997, S. 514). Die vom Beschwerdeführer dagegen angeführten Zitate beziehen sich demgegenüber auf\ndas Verfahren in der Sache selbst, um welche es hier noch nicht geht.\n\nAuch nach kantonalem Verfahrensrecht besteht kein Anspruch auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens vor Kassationsgericht. Zwar beruft sich der\nBeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 292 Abs. 1 ZPO, doch gilt diese Bestimmung allein für das weitere Verfahren nach erfolgter Gutheissung der\nBeschwerde gegen ein Urteil, sofern die Kassationsinstanz anschliessend selbst\neinen neuen Sachentscheid fällt. Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer\nauf die Bestimmung von § 135 GVG berufen; nachdem vor Kassationsgericht keine Verhandlung stattfindet, stellt sich die Frage nach deren Öffentlichkeit nicht.\n\nWas die Urteilsverkündung betrifft, gilt zwar grundsätzlich auch im Verfahren\nvor Kassationsgericht das Gebot der öffentlichen Verkündung gemäss Art. 6 Ziff.\n1 EMRK. Dies bedeutet aber nicht, dass der Entscheid mündlich eröffnet werden\nmuss; es genügt insofern das Auflegen der Endentscheide zur Einsichtnahme\nwährend einer gewissen Zeit auf der Gerichtskanzlei, was im Sinne von § 21 Abs.\n2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) geschieht.\n\nc) Nicht weiter einzugehen ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, es\nseien mit der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit unabhängige und unparteiische Gerichtspersonen zu betrauen und die in der Sache befangenen sowie gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommenen Gerichtspersonen\nhätten gemäss § 95 f. GVG in den Ausstand zu treten. Diesen pauschalen Vorbringen lässt sich jedenfalls kein hinreichend begründetes (vgl. § 100 Abs. 1\nGVG) Ablehnungsbegehren entnehmen, weshalb - da keine Ausstandsgründe im\nSinne von §§ 95 ff. GVG vorliegen bzw. erkennbar sind - das Gericht mit dem seiner Konstituierung entsprechenden Spruchkörper Beschluss fasst.\n- 8 -\n\nIII.\n\n1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze sowie auf die Verletzung klaren materiellen Rechts (Beschwerde S. 26). Da es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht verweigert wurde, was eine Frage des Verfahrensrechts darstellt,\nist die Beschwerde in allen Teilen unter dem Blickwinkel von § 281 Ziff. 1 ZPO\nund insoweit in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition zu prüfen\n(ZR 81 Nr. 12 Erw. 4; RB 1987 Nr. 46; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur\nzürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 15 zu § 281).\n\nSoweit der Beschwerdeführer Beweisanträge im Hinblick auf das Kassationsverfahren stellt und die Befragung von Zeugen sowie eine Parteibefragung\nverlangt (Beschwerde S. 27), ist dem von vornherein nicht zu folgen. Das Kassationsverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar.\nZu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz\ngegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO\nleidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und\nBeweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren\nnicht zulässig (vgl. VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und\nStrafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; FRANK/\nSTRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 f. zu § 288 ZPO m.H.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel\nin Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.).\n\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm sowohl im bezirksgerichtlichen wie auch im obergerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör verweigert worden (Beschwerde S. 28/29).\n\na) Zur Begründung der Rüge führt der Beschwerdeführer zunächst aus, er\nhabe vor den Vorinstanzen verschiedene Anträge gestellt, welche in unbegründeter Weise abgewiesen oder auf welche stillschweigend gar nicht erst eingetreten worden sei. Insbesondere seien die der verwaltungsinternen Instanz einge-\n- 9 -\n\n"}