{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040054_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EB379018FC16EC53C1256F1E0044EC30_AA040054.pdf", "Checksum": "6e84776156ac1d55944a7f28bd13fc9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "88867847ee985e36a195c7cf65d358bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG\n\nGutheissung des Rekurses) auch derjenige des Bezirksgerichts aufzuheben und\nes sei dem Beschwerdeführer im Prozess gegen den Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in einem den\nzivilprozessualen und grundrechtlichen Anforderungen genügenden Verfahren zurückzuweisen. Des weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm im\nVerfahren vor Kassationsgericht die entsprechenden \"minimalen Ansprüche an\nein faires Verfahren (im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise im Sinne des UNO-Menschenrechtspakts II)\" zu gewährleisten,\ninsbesondere sei ihm auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Mit Eingabe vom\n26. April 2004 hat der Beschwerdeführer (auf entsprechende Aufforderung hin)\ndas in der Beschwerdebegründung erwähnte Protokoll der Fürsorgebehörde der\nStadt Kloten nachgereicht (KG act. 10, 11).\n\nDer Beschwerdegegner hat mit Eingabe vom 6. Mai 2004 auf Beantwortung\nder Beschwerde verzichtet (KG act. 12). Ebenso hat die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9).\n\n7. Der Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Verfügung vom 14. April 2004 antragsgemäss aufschiebende Wirkung verliehen.\n\nII.\n\nVorab ist auf die Anträge bzw. Begehren des Beschwerdeführers zum Verfahren vor Kassationsgericht einzugehen.\n\n1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Kassationsverfahren\ndie unentgeltliche Rechtspflege nach §§ 84 ff. ZPO zu bewilligen; insbesondere\nsei ihm für eine allfällige Vervollständigung der persönlich verfassten Beschwerdeschrift ein unentgeltlicher Rechtsvertreter (seiner Wahl) zu bestellen. Im Falle\nder Abweisung dieses Antrages sei er von der Kautionspflicht zu befreien (Beschwerde S. 5 ff.).\n- 5 -\n\nIn Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO wurde dem Beschwerdeführer für das\nKassationsverfahren keine Kaution auferlegt (vgl. Verfügung vom 14. April 2004).\nZu prüfen bleibt, ob ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden kann.\n\na) Zur Begründung des Gesuches macht der Beschwerdeführer geltend, es\nseien sämtliche hierfür massgeblichen Kriterien im Sinne von §§ 84 ff. ZPO erfüllt.\nErwiesenermassen sei er als bedürftig anzusehen, da er weder über ein regelmässiges Einkommen, welches ihm die Begleichung der Prozess- und Anwaltskosten erlaube, noch über entsprechendes Vermögen verfüge (Beschwerde S. 7);\nferner liege keine (erkennbare) Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels vor, sondern\ndie von ihm erhobenen Rügen seien offensichtlich begründet (Beschwerde S. 8).\nSchliesslich erweise sich die Beigabe eines Rechtsvertreters (für das Kassationsverfahren) als notwendig, da der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei; auch\nwenn er sich nach jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwangsläufig\ngewisse Kenntnisse in verschiedenen Rechtsgebieten habe aneignen müssen,\nreichten seine juristischen Möglichkeiten und Kenntnisse selbstverständlich nicht\naus, um seine schützenswerten Interessen in effektiver Weise in einem Verfahren\ngegen die kantonale Justiz und das Staatswesen zu wahren. Überdies sei er\ndurch die in Frage stehenden Vorkommnisse psychisch beträchtlich belastet und\nmittlerweile am Ende seiner physischen und psychischen Kräfte angelangt (Beschwerde S. 9).\n\nb) Massgebend für die Frage der Aussichten eines Rechtsmittels im Sinne\nvon § 84 ZPO ist nicht der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens als solcher, sondern die Betrachtungsweise im Zeitpunkt der Einreichung; zu prüfen ist mit anderen Worten, ob das Rechtsmittel von Anfang erkennbar an aussichtslos (gewesen) ist (vgl. ZR 98 Nr. 12 Erw. 3b mit Hinweisen).\n\nWie nachfolgend zu zeigen ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Darüber hinaus ergibt sich aber auch, dass bei objektiver Betrachtungsweise\nihre Erfolgsaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren waren, weshalb insoweit von Aussichtslosigkeit auszugehen ist. In der Sache\nselbst geht es im wesentlichen um die Frage, ob die in Frage stehenden Hand-\n- 6 -\n\nlungen des Nachlassrichters bzw. der Konkursverwaltung - bei summarischer,\nvorläufiger Prüfung - als widerrechtlich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SchKG bezeichnet werden können, was indessen gestützt auf den vorliegenden Prozessstoff eindeutig zu verneinen ist. Ebenso ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen allesamt klarerweise (und von vornherein)\nunbegründet sind, u.a. schon deshalb, weil teilweise die vom Beschwerdeführer\nangerufenen Rechtsgrundlagen (Art. 6 EMRK) im vorliegenden Verfahren gar\nnicht anwendbar sind (nachfolgend 2b).\n\nc) Erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als (von vornherein) aussichtslos, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Ebenso erübrigt es sich unter diesen Umständen, der\nFrage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer für die Führung des Beschwerdeverfahrens auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter angewiesen ist (§ 87 ZPO),\ndenn auch diese Frage stellt sich nur unter den Voraussetzungen von 84 ZPO.\n\nd) Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen\nProzessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.\n\n"}