{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040054_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EB379018FC16EC53C1256F1E0044EC30_AA040054.pdf", "Checksum": "6e84776156ac1d55944a7f28bd13fc9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "88867847ee985e36a195c7cf65d358bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040054/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Rudolf Ottomann sowie der\nSekretär Viktor Lieber\n\nZirkulationsbeschluss vom 6. September 2004\n\nin Sachen\n\nZ., Inhaber der Einzelfirma Y.,\n...,\nKläger, Rekurrent und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nKanton Zürich,\nFinanzdirektion, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,\nBeklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner\n\nbetreffend\nunentgeltliche Prozessführung, Prozesskaution\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2004 (LN040007/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Nach - nicht streitiger - Sachdarstellung des Beschwerdeführers (vgl. OG\nact. 8/2 S. 4) wurde am 17. Januar 2000 auf Verlangen der ____-Krankenkasse\ngegen den Beschwerdeführer als Inhaber der Einzelfirma Y. die Zwangsvollstrekkung eingeleitet und am 11. April 2000 der Konkurs eröffnet. Im weiteren Verlauf\nkam zu einem komplexen Konkurs- bzw. Nachlassverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. Einzelheiten OG act. 8/2 S. 5f.; ferner S. 5/6 des angefochtenen Beschlusses). Nach Auffassung des Beschwerdeführers begingen sowohl\nder Nachlassrichter am Bezirksgericht F., das zuständige Konkursamt Q. wie\nauch der gerichtlich eingesetzte Sachwalter in diesem Zusammenhang eine Reihe von Verfehlungen bzw. strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzungen, was\nAnlass für die vorliegenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des\nBeschwerdeführers bildet.\n\n2. Mit Eingabe vom 3. September 2001 an den Regierungsrat leitete der Beschwerdeführer das Verfahren gemäss § 22 Haftungsgesetz ein und beantragte,\nes sei das amtspflichtwidrige Verhalten der kantonalen Vollstreckungsorgane\n(Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts F. [Vizepräsident\nDr. ____] als Nachlassrichter sowie der von diesem bestellte Sachwalter ____)\nfestzustellen und es sei ihm für den ihm bzw. seiner Familie unmittelbar entstandenen Schaden bzw. immaterielle Unbill Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen. Ferner sei ihm für das Verfahren das Armenrecht zu bewilligen (BG act.\n3/1). Mit weiterer Eingabe vom 16. Juli 2002 an den Regierungsrat machte der\nBeschwerdeführer ergänzend Schadenersatz sowie Genugtuung für im Verlauf\ndes Konkursverfahrens (Konkursamt Q. sowie Nachlassrichter am Bezirksgericht\nF.) widerrechtlich zugefügten Schaden bzw. zu erwartende immaterielle Unbill\ngeltend.\n- 3 -\n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2002 lehnte die Finanzdirektion des Kantons Zürich die Gesuche des Beschwerdeführers als unbegründet und teilweise\nverjährt ab (BG act. 1/3 = OG act. 8/8).\n\n3. Auf Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2003 hin orientierte\ndie Finanzdirektion diesen am 20. Januar 2003 über die Modalitäten des weiteren\nVorgehens (OG act. 8/9 und 8/10).\n\n4. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2003 an den Friedensrichter wie an das\nBezirksgericht Zürich leitetet der Beschwerdeführer das gerichtliche Verfahren\nein, mit welchem er seine bereits im Vorverfahren erhobenen Ansprüche geltend\nmacht; gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und\nBestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss §§ 84 ff. ZPO (BG act.\n1; OG act. 8/11 und 8/12).\n\nMit Beschluss vom 19. Januar 2004 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie\nBestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und setzte ihm gestützt auf\n§ 73 Ziff. 4 ZPO Frist zur Zahlung einer Prozesskaution von Fr. 22'000.-- an (BG\nact. 4 = OG act. 3).\n\n5. Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht, welches den Rekurs mit Beschluss vom 26. Februar 2004 teilweise guthiess, indem es die zu leistende Kaution auf Fr. 12'000.-- herabsetzte und entsprechend neu Frist zur Kautionsleistung ansetzte. Das gleichzeitig vom Beschwerdeführer für das Rekursverfahren gestellte Armenrechtsgesuch wurde -\nsoweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen. Ebenso wies das Obergericht sinngemäss verschiedene Verfahrensanträge (öffentliches Verfahren etc.)\nab. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden dem Beschwerdeführer zur Hälfte\nauferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (KG act. 2).\n\n6. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene\nNichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt (KG act. 1\nS. 2/3), es sei der angefochtene Beschluss des Obergerichts und (sinngemäss in\n- 4 -\n\n"}