Ob ein Grad an Unbeholfenheit erreicht wurde, der im Lichte der dargelegten Rechtsprechung die Bestellung eines Rechtsvertreters erforderlich macht, kann aber offen gelassen werden. Wie gesagt darf das Gericht selbst in diesem Fall von einer Bestellung absehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Rechtsmittel der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte. Letzteres traf hier zu (...).“ Kassationsgericht des Kantons Zürich Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2004 Kass.-Nr. AA040053