c) Der Inhalt der Beschwerdeschrift weist auf eine gewisse Unbeholfenheit des Beschwerdeführerin hin. Sie scheint nicht genügend klar zu erkennen, worauf es bei der Führung des Kassationsverfahrens ankommt. Immerhin ist zu erwähnen, dass ihr mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Mietgericht Meilen der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes gelungen war (vgl. vorstehend E. 2). Auch die Art der Prozessführung, wie sie aus den weiteren im Recht liegenden Eingaben der Beschwerdeführerin hervorgeht, spricht dafür, dass sie in rechtlichen Angelegenheiten nicht völlig hilflos ist.