sicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten ist. Zu beachten ist überdies, dass der Richter jeweilen für das Verfahren vor seiner Instanz zu beurteilen hat, ob eine Partei offensichtlich unfähig sei, ihre Sache gehörig zu führen, weshalb die Eigenheiten des jeweils in Frage stehenden Verfahrens mit zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung (a.a.O.) stellt somit entsprechend der gesetzlichen Formulierung relativ strenge bzw. restriktive Anforderungen an die Anwendung dieser Bestimmung.