a) Nach § 29 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine Partei anhalten, einen Vertreter zu bestellen, wenn diese offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen (Satz 1). Leistet die betreffende Partei der Auflage keine Folge, entscheidet das Gericht aufgrund des Vorbringens der Partei (Satz 2). Aus zureichenden Gründen kann es statt dessen selbst einen Vertreter bezeichnen (Satz 3).