wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten ist. (Erw. 9.1). Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts: „9.1 Im Kassationsverfahren bestand kein Anlass zu Weiterungen im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO, insbesondere sah das Kassationsgericht aus den folgenden Überlegungen davon ab, der Beschwerdeführerin (für das Beschwerdeverfahren) in Anwendung dieser Vorschrift einen Rechtsvertreter zu bestellen.