{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-04-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040053_2004-04-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/05046D204A05D99DC1256E9300460F28_AA040053.pdf", "Checksum": "6b6e8662d5906114cc81368fea0b3bc0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 30.04.2004 AA040053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 30.04.2004 AA040053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 30.04.2004 AA040053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretung, offensichtliche Unfähigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:54", "Checksum": "6d2624db8cad5161bd540400e8782cee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 30.04.2004 AA040053\nRegeste:\nVertretung, offensichtliche Unfähigkeit.\n\n§ 29 Abs. 2 ZPO. Vertretung, offensichtliche Unfähigkeit. Ein Vertreter ist nur\ndann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass\ndiese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt\nbzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt\nselbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztgenannten Fall von einer Bestellung\nabzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder\ndas Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte, oder\nwenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten\nist. (Erw. 9.1).\n\nAus den Erwägungen des Kassationsgerichts:\n\n„9.1 Im Kassationsverfahren bestand kein Anlass zu Weiterungen im Sinne\nvon § 29 Abs. 2 ZPO, insbesondere sah das Kassationsgericht aus den folgenden\nÜberlegungen davon ab, der Beschwerdeführerin (für das Beschwerdeverfahren)\nin Anwendung dieser Vorschrift einen Rechtsvertreter zu bestellen.\n\na) Nach § 29 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine Partei anhalten, einen Vertreter zu bestellen, wenn diese offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig\nzu führen (Satz 1). Leistet die betreffende Partei der Auflage keine Folge, entscheidet das Gericht aufgrund des Vorbringens der Partei (Satz 2). Aus zureichenden Gründen kann es statt dessen selbst einen Vertreter bezeichnen (Satz\n3).\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts (zuletzt: Kass.-Nr.\nAA030115, Beschluss vom 29. September 2003, in Sachen B., E. 5; Kass.-Nr.\n2003/089 Z, Beschluss vom 24. Juli 2003, in Sachen W., E. 2, m.w.H.) genügt es\nfür die Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO noch nicht, dass eine Partei zum Teil\naussichtslose Anträge stellt, unvernünftige Rechtsstandpunkte vertritt oder in unvernünftiger Weise prozessiert. Keinen Grund für die Anwendung dieser Bestimmung bildet auch, dass das Vorgehen der betreffenden Partei zum Teil unzulässig\nist (indem z.B. gewisse Vorbringen verspätet vorgetragen oder mangelhaft substanziert werden), dass eine Partei mitunter falsche Überlegungen anstellt oder\ndass sie sich auf teilweise unerhebliche Argumente und Einwände stützt. Wegen\ndes Grundsatzes \"iura novit curia\" gilt Gleiches auch bei blosser Rechtsunkenntnis der Partei oder wenn sich Letztere unrichtige Rechtsauffassungen zu eigen\nmacht. Ein Vertreter ist vielmehr nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag,\nauf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und\nwas in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser\nStande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztgenannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür\nbestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten ist. Zu beachten ist überdies, dass der\nRichter jeweilen für das Verfahren vor seiner Instanz zu beurteilen hat, ob eine\nPartei offensichtlich unfähig sei, ihre Sache gehörig zu führen, weshalb die Eigenheiten des jeweils in Frage stehenden Verfahrens mit zu berücksichtigen sind.\nDie Rechtsprechung (a.a.O.) stellt somit entsprechend der gesetzlichen Formulierung relativ strenge bzw. restriktive Anforderungen an die Anwendung dieser Bestimmung.\n\nc) Der Inhalt der Beschwerdeschrift weist auf eine gewisse Unbeholfenheit\ndes Beschwerdeführerin hin. Sie scheint nicht genügend klar zu erkennen, worauf\nes bei der Führung des Kassationsverfahrens ankommt. Immerhin ist zu erwähnen, dass ihr mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Mietgericht Meilen der\nNachweis eines Nichtigkeitsgrundes gelungen war (vgl. vorstehend E. 2). Auch\ndie Art der Prozessführung, wie sie aus den weiteren im Recht liegenden Eingaben der Beschwerdeführerin hervorgeht, spricht dafür, dass sie in rechtlichen Angelegenheiten nicht völlig hilflos ist.\n\nOb ein Grad an Unbeholfenheit erreicht wurde, der im Lichte der dargelegten Rechtsprechung die Bestellung eines Rechtsvertreters erforderlich macht,\nkann aber offen gelassen werden. Wie gesagt darf das Gericht selbst in diesem\nFall von einer Bestellung absehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen,\ndass das Rechtsmittel der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte.\nLetzteres traf hier zu (...).“\nKassationsgericht des Kantons Zürich\nZirkulationsbeschluss vom 30. April 2004\nKass.-Nr. AA040053\n"}