sein (reduziertes) Einkommen genügend glaubhaft gemacht hat. Aufgrund dieses Einkommens (zuzüglich des von der Vorinstanz willkürfrei angerechneten Spesenbetrages von Fr. 600.-- monatlich) sowie des von der Vorinstanz festgestellten Einkommens der Beschwerdegegnerin und der Bedarfe beider Parteien (vgl. die Berechnungen der Vorinstanzen; OG act. 3 S. 31; KG act. 2 S. 20/21) resultiert ein Fehlbetrag, mithin verbliebe dem Beschwerdeführer nicht mehr als sein eigener Bedarf. Dem Beschwerdeführer ist sodann darin zuzustimmen, dass eine zusätzliche Belehnung der Liegenschaft (vgl. ER act. 4/2 und 14/9) der Parteien auf- - 31 -