In Bezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es genügt, wenn der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit glaubhaft macht (ZR 90 Nr. 57; 95 Nr. 92). Für die vorliegend relevante Beurteilung der Mittellosigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung der Schreiben seiner Arbeitgeberin (ER act. 14/4; OG act. 15/1) sowie der entsprechenden Lohnabrechnung vom Januar 2003 (ER act. 14/3) sein (reduziertes) Einkommen genügend glaubhaft gemacht hat.