6. Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 27. Februar 2004 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der Beschwerde beantragte, kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer stellte auch im Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellten (KG act. 1 S. 3 und 16 f.).