5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer (zumindest sinngemäss) vor, die Vorinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des von ihr angerechneten Einkommens zu Unrecht abgewiesen. Nach dem Gesagten wird die Vorinstanz bezüglich des dem Beschwerdeführer anrechenbaren Einkommens neu zu entscheiden haben. Entsprechend werden allenfalls auch die Grundlagen für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ändern und die Vorinstanz wird diesbezüglich neu zu beschliessen haben.