degegnerin den Kundenstamm im Coiffeurbetrieb nicht in dem von der Erstinstanz angenommenen Ausmass ausdehnen bzw. denjenigen für Massageangebote aufbauen könne. Inwiefern die Vorinstanz ihre auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Einschätzung über das in der Zukunft liegende Einkommen der Beschwerdegegnerin noch zusätzlich hätte begründen sollen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.