Gleichwohl erweise sich die der Beschwerdegegnerin für die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zugestandene Übergangsfrist bis Ende 2003 als zu kurz, zumal die Parteien erst seit April 2003 getrennt leben würden, die Beschwerdegegnerin im Coiffeurbetrieb ihren Kundenstamm zunächst entsprechend ausdehnen und mit den Massageangeboten einen solchen erst aufbauen müsse. In Anbetracht der notwendigen Betreuung zweier Kinder im Alter von knapp dreizehn und neuneinhalb Jahren, sollte der Beschwerdegegnerin mit den Coiffeur- und Massageleistungen ab 1. Oktober 2004 die Erzielung eines Einkommens von Fr. 1'000.-- möglich sein (KG act. 2 S. 10 f.).