Zutreffend sei ferner die (erstinstanzliche) Erwägung, wonach sich die Beschwerdegegnerin mit dem Angebot zusätzlicher Massagebehandlungen eine weitere Einkommensquelle werde erschliessen können. Gleichwohl erweise sich die der Beschwerdegegnerin für die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zugestandene Übergangsfrist bis Ende 2003 als zu kurz, zumal die Parteien erst seit April 2003 getrennt leben würden, die Beschwerdegegnerin im Coiffeurbetrieb ihren Kundenstamm zunächst entsprechend ausdehnen und mit den Massageangeboten einen solchen erst aufbauen müsse.