b) Bezüglich des der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2004 angerechneten Einkommens von Fr. 1'500.--, erwog die Vorinstanz, treffe zwar zu, dass der Beschwerdegegnerin bei voraussichtlich längerer Dauer der Trennung eine zunehmende Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, da sich ihre Aufgaben im Haushalt und in der Kinderbetreuung mit zunehmendem Alter der Kinder verminderten. Zutreffend sei ferner die (erstinstanzliche) Erwägung, wonach sich die Beschwerdegegnerin mit dem Angebot zusätzlicher Massagebehandlungen eine weitere Einkommensquelle werde erschliessen können.