a) Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV darin, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehe, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin ein eigenes Einkommen von nur Fr. 1'000.-- monatlich anrechne, währenddem die Erstinstanz zu Recht noch von einem solchen in der Höhe von Fr. 1'500.-- pro Monat ausgegangen sei. Den obergerichtlichen Erwägungen könne nur entnommen werden, dass die Vorinstanz die vom Einzelrichter eingeräumte Übergangsfrist zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit als zu kurz betrachte (KG act. 1 S. 14).