Entgegen der offensichtlichen Meinung des Beschwerdeführers schliesst die Verwendung für Geschäftszwecke den Einsatz der WIR-Karte als Zahlungsmittel für geschäftsbedingte Spesen nicht aus, auch wenn damit auch andere Einsatzmöglichkeiten gemeint sein können. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag die vorinstanzliche Auffassung nicht willkürlich erscheinen lassen. Dies gilt ebenso für den vagen Hinweis in der Beschwerde, wonach sehr zweifelhaft sein dürfe, ob eine WIR-Karte für die Bezahlung des Mittagessens mit einem Geschäftspartner überhaupt einsetzbar sei. Ein Nichtigkeitsgrund kann damit nicht begründet werden. - 28 -