c) aa) Eine willkürliche Feststellung erblickt der Beschwerdeführer sodann in der Erwägung der Vorinstanz, dass er Spesen mittels der ihm zur Verfügung stehenden WIR-Karte begleiche. Der Beschwerdeführer habe in der persönlichen Befragung bloss ausgeführt, dass die Karte nur für Geschäftszwecke verwendet werden könne. Der Einsatz für Geschäftszwecke bedeute z.B. der Einkauf von Waren etc. was etwas anderes sei als die Begleichung von persönlichen (wenn auch geschäftsbedingten) Spesen (KG act. 1 S. 13). bb) Die Vorinstanz bezieht sich auf folgende Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Befragung vor dem Einzelrichter (ER Prot. S. 32):