der gesamte Betrag von Fr. 600.-- als Einkommen angerechnet werde. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht klar hervor, dass das Obergericht die Meinung vertritt, angesichts der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er tatsächlich anfallende Ausgaben mittels WIR-Karte begleiche und er nicht dargetan habe, für welche geschäftsbedingten Auslagen er auf die Pauschalspesen zurückzugreifen habe. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet.