bb) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung - nicht ausführte, die Genehmigung des Spesenreglementes sei absolut unmassgeblich, sondern festhielt, zwingend lasse sich aus der Genehmigung nur schliessen, wie die entsprechenden Spesenbeträge steuerlich behandelt würden. Dies bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch entsprechende Auslagen tätige. Inwiefern diesbezüglich weitere Ausführungen nötig gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm - 27 -