Die Vorinstanz gehe allerdings mit keinem Wort darauf ein, weshalb die Genehmigung des Spesenreglements durch das Steueramt absolut unmassgeblich sein solle. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der gesamte Betrag von Fr. 600.-- als Einkommen angerechnet werden sollte. Damit liege ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV vor und es sei von der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO auszugehen (KG act. 1 S. 13).