b) aa) Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, die Genehmigung durch das Steueramt lasse darauf schliessen, dass Kosten in der entsprechenden Höhe als angemessen anzusehen seien und dass sie erfahrungsgemäss auch in etwa in dieser Höhe anfallen würden. Dass Geschäftsführer gewisse Auslagen pro Monat für Kundenwerbung, Goodwillschaffung, Privateinladungen mit Geschäftscharakter etc. benötigten, dürfe notorisch sein. Die Vorinstanz gehe allerdings mit keinem Wort darauf ein, weshalb die Genehmigung des Spesenreglements durch das Steueramt absolut unmassgeblich sein solle.