Im Hinblick auf den von der Vorinstanz zu treffenden Entscheid sind trotz Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch zwei weitere Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 3. Im Zusammenhang mit der Anrechnung von Pauschal- bzw. Repräsentationsspesen macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der willkürlichen Beweiswürdigung einerseits sowie der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes anderseits geltend (KG act. 1 S. 13).