Dies gilt insbesondere im Eheschutzverfahren, welches nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann (§ 209 Abs. 2 ZPO). In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der trotz Vorliegens von Glaubhaftmachungsmittel, die nicht ignoriert werden können, am bestrittenen Standpunkt einer Partei erhebliche Zweifel bestehen bleiben, besteht ein offensichtliches Bedürfnis nach näherer Abklärung, insbesondere durch die Einvernahme der Personen, welche die angezweifelten schriftlichen Bestätigungen ausgestellt haben. Auch im summarischen Verfahren darf auf solche Abkärungen nicht verzichtet werden, wenn ohne sie ein begründeter Entscheid nicht möglich erscheint.