Dabei ist nochmals daran zu erinnern - wovon die Vorinstanz im Übrigen zu Recht selbst ebenfalls ausgeht (KG act. 2 S. 16) -, dass Zeugeneinvernahmen im summarischen Verfahren nicht ausgeschlossen sind (§ 209 ZPO). Dies gilt insbesondere im Eheschutzverfahren, welches nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann (§ 209 Abs. 2 ZPO).