bezahlt wird; auch insofern sind die Bestätigungen erläuterungsbedürftig. Das Kassationsgericht ist deshalb nicht in der Lage, einen eigenen Entscheid zu fällen. Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird unter Berücksichtigung des Gesagten insbesondere zu prüfen haben, ob vor erneuter Beweiswürdigung weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Dabei ist nochmals daran zu erinnern - wovon die Vorinstanz im Übrigen zu Recht selbst ebenfalls ausgeht (KG act. 2 S. 16) -, dass Zeugeneinvernahmen im summarischen Verfahren nicht ausgeschlossen sind (§ 209 ZPO).