Andererseits erweist sich die Sache nicht als spruchreif. Die Zweifel der Vorinstanz an der Richtigkeit des Standpunkts des Beschwerdeführers erweisen sich teilweise als berechtigt bzw. jedenfalls nicht mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet. Der Inhalt der Bestätigungen schliesst ferner nicht aus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers anders als durch das bisherige monatliche Bruttoeinkommen - 25 -