2.9 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass mehrere von der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum massgeblichen Einkommen des Beschwerdeführers aufgeführte Indizien, welche ihrer Meinung nach gegen eine Lohnreduktion sprechen, mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sind. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich bei der derzeitigen Aktenlage (d.h. ohne Vornahme weiterer Abklärungen) die vorinstanzliche Einschätzung, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen erwiesen sich als unglaubwürdig, nicht aufrechterhalten. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit aufzuheben.