b) Die Vorinstanz erwog, es sei erneut auf die noch im Februar 2002 erfolgte Bonusauszahlung von Fr. 20'000.-- zu verweisen, mit welcher sich die im Dezember des selben Jahres offenbar beschlossene, rigorose Lohnsenkung um Fr. 4'250.-- selbst unter gewissen Zugeständnissen im Zusammenhang mit der als ursächlich genannten 'angespannten Wirtschaftslage' bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht vereinbaren lasse (KG act. 2 S. 16).