2.8 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, es dürfte notorisch sein, dass sich die Lage einer Firma innert weniger Monate sehr stark verändern könne. Es sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht unglaubwürdig, dass sich im Zeitraum zwischen der im Februar 2002 erfolgten Bonuszahlung von Fr. 20'000.-- und der im Dezember 2002 beschlossenen Lohnreduk- - 24 - tion Veränderungen ergeben hätten, die einen drastischen Kurswechsel nötig gemacht hätten. Dies sei alles andere als unglaubwürdig. Die anderslautende Feststellung der Vorinstanz sei als willkürliche Beweiswürdigung zu qualifizieren (KG act. 1 S. 12).