Zumindest hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer - wenn sie eine Unterlassung des Beschwerdeführers darin sehen wollte, dass er keine weiteren Informationen zu Lohnreduktionen anderer Mitarbeiter in den Prozess eingebracht hat - zu entsprechenden Auskünften auffordern müssen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des an sie gerichteten Schreibens, bei dem sie fehlende Angaben zum Ausmass der Gehaltsreduktion bemängelt, hält angesicht des Erfordernisses lediglich der Glaubhaftmachung einer Willkürprüfung nicht stand.