Auch für den Beschwerdeführer bestand, nachdem seine Arbeitgeberin die Notwendigkeit der Lohnreduktion (nochmals) bestätigt hatte, kein Anlass, von der Arbeitgeberin weiterführende Auskünfte zu verlangen. Zumindest hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer - wenn sie eine Unterlassung des Beschwerdeführers darin sehen wollte, dass er keine weiteren Informationen zu Lohnreduktionen anderer Mitarbeiter in den Prozess eingebracht hat - zu entsprechenden Auskünften auffordern müssen.